Pflegegeld - Kinder mit Behinderung

Zuständige Institution

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg
Zollgasse 6
6850 Dornbirn
Tel: +43 (0)5 0303
Fax: +43 (0)5 0303-39850
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Website

Kurzbeschreibung

Kinder mit Behinderung haben Anspruch auf Pflegegeld, sofern die Pflege den natürlichen Pflegebedarf eines Kindes ohne Behinderung überschreitet.
Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen wurde 2016 die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) erlassen.
In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

Beschreibung

Grundsätzlich wurden vom Österreichischen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (jetzt Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzsieben Pflegestufen erarbeitet und zum 01. September 2016 mit der so genannten „Kinder-Einstufungsverordnung“ verabschiedet. Anhand dieser Stufen wird der monatlich zu zahlende Betrag ermittelt. 

Der Pflegebedarf, sprich alle notwendigen Maßnahmen für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung, wird in Zeitwerten, also in Stunden bemessen und bewertet, und ist zudem altersabhängig.  

Pflege
In der Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz ist festgelegt, welche Pflegeformen für Kinder mit Behinderung bestehen. 
Dazu gehören

  • das Wechseln der Kleidung (An- und Umziehhilfe),
  • Mobilitätshilfe im Sinne von Unterstützung bei eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit,
  • die Körperpflege,
  • das Zubereiten von Essen,
  • Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten,
  • sowie Verrichtung der Notdurft.

Betreuung
Zu den Betreuungsformen gehören unter anderem

  • die Reinigung bei Inkontinenz,
  • Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten,
  • bei Bedarf Injektionen, Inhalationen, Anlegen von Kathetern und ähnliche Maßnahmen.

Alle Informationen zum Pflegegeld erhalten Sie HIER.

Hat mein Kind Anspruch auf Pflegegeld?
Folgendes muss zutreffen, damit ein Kind Pflegegeld erhält:

  • Das pflegebedürftige Kind hat seinen Aufenthaltsort in Österreich – allerdings ist unter gegebenen Umständen auch in anderen Ländern der Europäischen Union ein Bezug theoretisch möglich und muss individuell mit der genehmigenden Behörde abgestimmt werden
  • Eine physische, geistige oder psychische Behinderung oder eine Behinderung der Sinne (zum Beispiel Gehörlosigkeit oder Blindheit) erfordert eine dauerhafte Betreuung und Hilfe und wird voraussichtlich über sechs Monate andauern
  • Es liegt ein Pflegebedarf von mindestens 65 Stunden pro Monat vor

Liegt bei Ihrem Kind eine Schwerstbehinderung vor, kann über den geregelten Pflegebedarf hinaus zusätzlich der so genannte „Erschwerniszuschlag“ in Anspruch genommen werden.
Von einer besonderen Erschwernis wird ausgegangen, wenn das Kind von mindestens zwei separaten Funktionsstörungen gleichzeitig betroffen ist. 
Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag 75 Stunden pro Monat.

Achtung
Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag
.
Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen

Zugang

Wer stellt den Antrag für mein Kind?
Ist das Kind jünger als 18 Jahre, müssen die Eltern den Antrag im Namen ihres Kindes stellen.

An welche Stelle schicke ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt formlos und kann schriftlich an die Krankenkasse des Kindes geschickt werden – diese leitet ihn dann an die Pflegeversicherung weiter.
Grundsätzlich ist jede Stelle verpflichtet, einen Antrag auf Pflegegeld an die richtige Stelle weiterzuleiten!

Was passiert dann?
Sie werden von der zuständigen Stelle kontaktiert. 
Bevor Ihnen das Pflegegeld bewilligt wird, muss ein Hausbesuch durch einen Arzt erfolgen.  

Mit der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sollen bevorzugt Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde beziehungsweise bei Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes auch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, spezialisiert auf Kinder- und Jugendlichenpflege betraut werden, die den individuellen Pflegebedarf besonders berücksichtigen können.
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal darf nun Erstbegutachtungen zur Pflegegeldeinstufung übernehmen. (Stand: Juli 2023)

Ist der Betreuungsbedarf festgelegt worden und der Antrag vollständig bearbeitet, ergeht ein entsprechender Bescheid.
Möglichkeit des Einspruchs
Sollten Sie Unstimmigkeiten oder unzutreffende Informationen in dem Bescheid vorfinden, besteht wie bei jedem behördlichen Bescheid die Möglichkeit eines Einspruchs beim zuständigen Gericht. Auch eine Aufstockung des bereits bewilligten Pflegegeldes ist grundsätzlich möglich, sofern sich die Betreuungsbedingungen bzw. der Umfang des Pflegebedarfs verändert hat und Mehrbedarf besteht. Gleichzeitig kann auch eine Verbesserung des Zustandes und damit eine Verringerung des Betreuungsbedarfs dazu führen, dass sich die Betreuungsstunden reduzieren und eine Absenkung des Pflegegeldes beziehungsweise eine Rückführung in einen niedrigeren Pflegegrad erfolgen kann.

Zuschuss des Landes zur Unterstützung der häuslichen Betreuung und Pflege
Bezieher:innen eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einer vergleichbaren Leistung aus dem EU-/-EWR- bzw. gleichgestellten Ausland oder einem Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf), der zumindest dieser Pflegestufe 5 entspricht, können einen Zuschuss zur Unterstützung der häuslichen Betreuung und Pflege beantragen.
Der Zuschuss beträgt Euro 200,-- monatlich und wird zwölf Mal jährlich ausbezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn die zu pflegende Person im Pflegeheim betreut wird oder eine Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nimmt.
Diese Änderung ist meldepflichtig. 

Höhe des Pflegegeldes (Stand 2024)

Links

Alle Informationen zu Kindheit und Behinderung erhalten Sie hier.  
Allgemeine Informationen zum Pflegegeld erhalten Sie hier.
Informationen zum Pflegegeld erklärt in leichter Sprache (Stand Jänner 2022)
Formulare
Deutschland: anwalt.org - Pflegegeld

Downloads

Folder Pflegegeld 2023

 

 

 

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