Pflegekarenzgeld

Beschreibung

Zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende und betreuende Angehörige im Falle der Pflegekarenz oder -teilzeit sowie einer Familienhospizkarenz oder -teilzeit einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.

Für welche Personen kann ich Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

  • Ehegattin oder Ehegatte
  • Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
  • Lebensgefährtin oder Lebensgefährte
  • Kinder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
  • Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem oder der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Diese nahen Angehörigen müssen einen Bescheid haben, dass sie mindestens Pflegegeldstufe 3 oder höher haben. 
Bei Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen oder Minderjährigen reicht die Pflegegeldstufe 1.

Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben

  • Personen in Pflegekarenz oder -teilzeit (Beschäftigung darf nicht geringfügig sein)
  • Personen in Familienhospizkarenz oder -teilzeit
  • Personen, die sich zur Pflege- oder Familien-Hospizkarenz beim AMS vom Arbeitslosengeld oder von der Notstandshilfe abgemeldet haben

Höhe des Pflegekarenzgeldes

  • Grundsätzlich Höhe des Arbeitslosengeldes(min. Geringfügigkeitsgrenze)
  • Aliquot bei Pflege- oder Familienhospizteilzeit
  • Zusätzlich Kinderzuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder

Dauer Pflegekarenzgeldbezug

  • Bei Familienhospizkarenz/-teilzeit gebührt Pflegekarenzgeld in jedem Fall für die gesamte Dauer
  • Bei Pflegekarenz/-teilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld max. 12 Monate pro zu betreuender Person (bei nicht zeitgleicher Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung der Pflegegeldstufe)

Antragstellung

Neue Fristen bei der Antragstellung auf Gewährung von Pflegekarenzgeld ab 1. Jänner 2023:
Erfolgt die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld bereits ab Beginn dieser Maßnahme.
Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.
Anträge, die nach dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden, werden als verspätet zurückgewiesen.

Links

Österreich.gv.at: Allgemeines zu Pflegekarenzgeld
Folder "Das Pflegekarenzgeld" (SMS
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit"
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit – Leicht Lesen"

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