kostenlose Pensionsversicherung für pflegende Angehörige - PVA

Kurzbeschreibung

Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen bzw. ein Kind mit Behinderung unter gänzlicher bzw. erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, haben die Möglichkeit, Pensionsversicherungszeiten zu erwerben.
Sie können dies entweder durch eine Weiterversicherung oder eine Selbstversicherung tun.

Beschreibung

Welche Varianten der Selbstversicherung gibt es?

  • Selbstversicherung für Pflege naher Angehöriger – können Sie auch dann abschließen, wenn Sie neben der Pflege Ihres Angehörigen über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
  • Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes – können Sie auch dann abschließen, wenn Sie neben Ihrer Pflegetätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
  • Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger – schließt an Vorversicherungszeiten an, also an eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.

Selbstversicherung bei der Pflege eines nahen Angehörigen 
Die Selbstversicherung kann neben einer bestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer (Teil-)Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch dann, wenn bisher keine Pflichtversicherung vorgelegen ist.
Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3, kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die pflegebedürftige Person ein Kind mit Behinderung ist.
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland  

Selbstversicherung bei der Pflege eines Kindes mit Behinderung (auch wenn das Kind in keiner Pflegestufe ist oder nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 bis 2 hat)
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Sie müssen das Kind in häuslicher Umgebung pflegen und
  • Ihren Wohnsitz im Inland haben.
  • Sie müssen erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
  • Die Pflege des Kindes muss Ihre Arbeitskraft überwiegend, aber nicht zur Gänze beanspruchen. Die Erwerbstätigkeit darf dabei bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden ausgeübt werden.

Achtung: Wenn Sie irgendwann in der Zeit seit dem 1.1.1988 ein behindertes Kind gepflegt haben und die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen, können Sie Zeiten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung aufgrund einer Selbstversicherung nachträglich beanspruchen, und zwar für alle oder einzelne Monate, maximal jedoch für 120 Monate. Bitte stellen Sie dazu einen Antrag bei Ihrer Pensionsversicherung.

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet

  • mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist (z.B. erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder
  • mit dem Eintritt eines Ausschließungsgrundes oder durch eine Austrittserklärung des*der Versicherten zum Letzten eines Kalendermonates,
  • spätestens jedenfalls am Letzten des Monates, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.

Weiterversicherung
Die Weiterversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige auf Grund der häuslichen Pflegeaufgabe aus der Pflichtversicherung ausscheiden. 
Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Anspruch der bzw. des pflegebedürftigen Angehörigen auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3, kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die pflegebedürftige Person ein Kind mit Behinderung ist.
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Vorliegen bestimmter Vorversicherungszeiten

Zugang

Auskünfte erteilen:

  • die jeweilige Pensionsversicherungsanstalt (des pflegenden Angehörigen)
  • bei Personen, die noch nie beschäftigt waren die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
  • Arbeiterkammer
  • Beratung für Pflegende. Österreichweit und kostenlos! Ein Angebot des Sozialministeriums: Tel: 0800 / 20 16 22, Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr, gebührenfrei,
    Pflegetelefon Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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