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Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Zuständige Institution

Österreichische Gesundheitskasse Vorarlberg
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 5 0766-19
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Website 

Kurzbeschreibung

Kinderbetreuungsgeld - Geburten ab dem 1.3.2017
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung aus dem Familien-Lasten-Ausgleichsfonds.

Da für Geburten bis 28.2.2017 abweichende Regelungen betreffend Kinderbetreuungsgeld bestehen, wenden Sie sich in diesen Fällen bitte an unsere Kundenservicestellen.

Beschreibung

Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern von Kindern.
Anspruchsvoraussetzungen:

  • Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • auf Dauer angelegter (mindestens 91-tägiger) gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen an dieser Adresse
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes)
  • Einhaltung der Zuverdienstgrenze; wird sie überschritten, wird das zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückgefordert (Einschleifregelung)
  • bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
    (Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.)
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
    Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürger:innen sind. Dies gilt für:
    • EU- bzw. EWR-Bürger:innen sowie Schweizer:innen, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
    • Asylberechtigte
    • Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben

Welche Möglichkeiten gibt es, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen?
Sie können zwischen 2 Systemen auswählen:

Der Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner bietet für Sie eine Entscheidungshilfe für die Wahl des passenden Kinderbetreuungsgeld-Systems Außerdem hilft er Ihnen innerhalb des Kinderbetreuungsgeld-Kontos die für Sie optimale Anspruchsdauer herauszufinden.

Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld?
Eine Antragstellung ist frühestens ab dem Tag der Geburt möglich.

Sie können den Antrag bei dem Krankenversicherungsträger stellen, bei dem Sie aktuell versichert sind oder bei dem Sie zuletzt versichert waren.
Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

Wie endet der Bezug von Kinderbetreuungsgeld?
Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds endet in den folgenden Fällen:

  • mit dem Ablauf der gewählten Anspruchsdauer
  • mit der Geburt eines weiteren Kindes (Sie müssen für das neue Kind einen eigenen Antrag stellen)
  • wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (beispielsweise wenn die Familienbeihilfe weg fällt)
  • wenn Sie freiwillig verzichten oder das Kinderbetreuungsgeld einstellen lassen.

Wann ruht das Kinderbetreuungsgeld?
Wenn Sie Anspruch auf Wochengeld oder eine gleichartige Leistung haben, ruht das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes. Wenn das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, bekommen Sie einen Differenzbeitrag ausbezahlt.

Das Kinderbetreuungsgeld ruht auch dann, wenn Sie Anspruch auf eine vergleichbare ausländische Familienleistung haben.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen.

Was ist der Partnerschaftsbonus und wie kann man ihn erhalten?
Haben die Eltern das pauschale (Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen,
so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro. Der Partnerschaftsbonus ist eine einmalige Zahlung. Insgesamt erhalten beide Elternteile also 1.000 Euro.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (für beide Eltern).
Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden!

Informationen zu den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Downloads

Information zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes für Geburten bis 28. 02. 2017
Information zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (für Geburten ab 01.03.2017)

Links

Bundeskanzleramt - Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld - Onlinerechner für Geburten ab 1. März 2017
Österreichische Gesundheitskasse - Kinderbetreuungsgeld 
Weitere Informationen sowie Formulare zur Antragsstellung des Kinderbetreuungsgeldes  
Bundesministerium für Frauen, Familie und Jugend - Kinderbetreuungsgeld
Ausführliche Informationen und Download-Broschüren zum Thema Kinderbetreuungsgeld
Österreichische Sozialversicherung - Kinderbetreuungsgeld online beantragen