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Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
Website

Hinweis: Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt, Sie können Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen.  

Beschreibung

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 01.Jänner 2009 bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten die ab dem 01. Jänner 2009 anfallen.

Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurden geändert. Ab sofort können auch Kosten für Verpflegung, Bastelgeld sowie sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Achtung: Dies gilt nur bis zum 10. Lebensjahr ihres Kindes (Ausnahme: bei Behinderung bis zum 16. Lebensjahr)!

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Das betreffende Kind ist zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt
  • Das betreffende Kind ist noch nicht 16 Jahre alt und es wird für das Kind aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe gewährt
  • Die Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen
  • Die Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein. Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung (auch Fahrtkosten einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bei Abholung des Kindes zur Betreuung) sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld.
  • Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt. Für die Ferienbetreuung (Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht. 

Zugang

Wohnsitzfinanzämter in Vorarlberg:

Finanzamt Bregenz
Brielgasse 19 
A-6900 Bregenz
Tel.: +43 5574 692
Fax: +43 5574 692 5949000
 
Finanzamt Feldkirch
Reichsstraße 154 
A-6800 Feldkirch
Tel.: +43 5522 301
Fax: +43 5522 301 5950000 

Links

Familienbonus Plus - Bundesministerium Finanzen
österreich.gv.at - Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten