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Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

Beschreibung

Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.
In dieser Zeit besteht

  • ein Motivkündigungsschutz,
  • ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie
  • eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.

Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.

Personenkreis
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
  • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
  • Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (nur bei Pflegekarenz)

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatt:innen und deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Lebensgefährt:innen und deren Kinder
  • Eingetragene Partner:innen und deren Kinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Ein gemeinsamer Haushalt mit dem oder der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmer:innen zur Verfügung:

  • Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
  • Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes

Voraussetzungen

Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)

  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber

  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit

  • Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden.

Dauer

Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden.
Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich.
Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.

Links

Österreich.gv.at: Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit und Broschüren
Folder "Das Pflegekarenzgeld" (SMS) 
Sozialministeriumservice - Pflegekarenz und -teilzeit
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit"
Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit – Leicht Lesen"