Diese Seite Drucken

Inklusionsförderung / InklusionsförderungPlus

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Website

Beschreibung

Im Rahmen des Inklusionspaketes für Menschen mit Behinderung können Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, beim Sozialministeriumservice ab 1.3.2019 die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus beantragen.

Die Inklusionsförderung ist ein Lohnkostenzuschuss des Sozialministeriumsservice (SMS), der an Unternehmen gezahlt wird, die begünstigte Behinderte beschäftigen. Die Höhe der Inklusionsförderung beträgt 30 % des Bruttogehalts, maximal € 1.000,–, und kann 12 Monate lang bezogen werden. Diese Förderhöhe gilt für alle Unternehmen, die der Einstellungspflicht unterliegen, d.h. die mehr als 25 Mitarbeiter:innen beschäftigen.

InklusionsförderungPlus
Für Betriebe, die behinderte Mitarbeiter:innen anstellen, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind, weil sie weniger als 25 Beschäftigte haben, greift die „InklusionsförderungPlus“, das bedeutet eine Erhöhung des Förderbetrags um 25 %.

Um die gezielte Förderung und Unterstützung von Frauen mit Behinderung auszubauen, gebührt für Frauen mit Behinderung ab 1. Jänner 2020 immer die InklusionsförderungPlus.

Die Inklusionsförderung kann nur dann beantragt werden, wenn für den/die betreffende/n Mitarbeiter:in vorher bereits eine AMS-Eingliederungsbeihilfe bewilligt wurde. Die Inklusionsförderung ist also an die AMS-Eingliederungsbeihilfe gekoppelt. Und die AMS-Eingliederungsbeihilfe muss zwingend vor der Anstellung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin mit Behinderung beantragt werden, ein Antrag im Nachhinein ist nicht möglich.
Für alle Beschäftigten, deren Eingliederungsbeihilfe nach dem 01.01.2019 ausgelaufen ist bzw. ausläuft, kann die Inklusionsförderung beantragt werden.

Es gab bisher schon die Entgeltbeihilfe und die Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe des SMS. Beide Beihilfen können auch weiterhin beantragt werden, sollte etwa die Inklusionsförderung nicht greifen wegen der fehlenden vorherigen AMS-Eingliederungsbeihilfe.

Die Inklusionsförderung kann recht unkompliziert nach dem Ablauf der AMS-Eingliederungsbeihilfe, frühestens nach dem 6. Beschäftigungsmonat, beim SMS beantragt werden.

Da die Inklusionsförderung nach 12 Monaten nicht verlängert werden kann, ist es danach möglich, die Entgeltbeihilfe zu beantragen.

Zielgruppen

Betriebe, die Menschen mit Behinderung einstellen

Downloads

Sozialministeriumservice Infoblatt: Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus

Links

Sozialministeriumservice - Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus