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Erhöhter Kündigungsschutz

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205

Beschreibung

Begünstigte behinderte Menschen haben einen erhöhten Kündigungsschutz, der vor einer ungerechtfertigten, einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses schützen soll. Eine rechtswirksame Kündigung einer behinderten Arbeitnehmerin/eines behinderten Arbeitnehmers setzt daher die vorherige Befassung des bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) eingerichteten Behindertenausschusses voraus.

Das Dienstverhältnis eines bzw. einer begünstigten Behinderten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens 4 Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen.

Ohne Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht bei:

  • einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
  • berechtigter fristloser Entlassung

Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber, der Dienstgeberin insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

  • der Tätigkeitsbereich des oder der begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweist, dass der oder die begünstigte Behinderte trotz seiner oder ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
  • der oder die begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweist, dass der oder die begünstigte Behinderte trotz seiner oder ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
  • der oder die begünstigte Behinderte beharrlich die ihm oder ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.