Diese Seite Drucken

Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt

Zuständige Institution

Sozialministeriumservice (SMS) – Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5574 6838
Fax: +43 5 9988 7205
 

Beschreibung

Das Verbot einer Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund einer Behinderung ist im Behinderteneinstellungsgesetz geregelt.
Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, auf die Interessen von Menschen mit Behinderungen besondere Rücksicht zu nehmen (sogenannte "Fürsorgepflicht").
Sie müssen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesen Personen Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung ihres Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Hinweis: 
Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen ist nur zulässig, wenn notwendige Maßnahmen im konkreten Fall das betroffene Unternehmen unverhältnismäßig belasten würden.

Das Behinderteneinstellungsgesetz bietet Schutz vor Diskriminierung

  • im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (einschließlich dessen Begründung) und
  • in der sogenannten "sonstigen" Arbeitswelt (Berufsausbildung, Berufsberatung, Interessensorganisationen, Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit)

Achtung:
Der Diskriminierungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt nur im Bereich der Bundeskompetenz.
Für Landarbeiter:innen oder Landes- und Gemeindebedienstete ist ein vergleichbarer Diskriminierungsschutz in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehen.

Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung ist insbesondere verboten bei:

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung)
  • Festsetzung der Entlohnung (Gehalt bzw. Lohn)
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch die/den Arbeitgeber:in
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der Umschulung
  • beruflichem Aufstieg
  • sonstigen Arbeitsbedingungen
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Zugang zu Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Interessensvertretung der Arbeitnehmer:innen bzw. der Arbeitgeber:innen oder einer beruflichen Standesvertretung
  • Beanspruchung der Leistungen von Interessensvertretungen bzw. Standesvertretungen sowie
  • Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit

Links