Besondere Unterstützung für die Pflege eines nahen Angehörigen mit einer dementiellen Erkrankung
Diese Zuwendung wird vom Sozialministerium angeboten und vom Bundessozialamt durchgeführt. Es bietet finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige von dementiell erkrankten PflegegeldbezieherInnen ab der Pflegestufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz u. einer Verhinderung an der Pflege von mind. 4 Tagen.
Die monatliche Netto-Einkommensgrenze für die/den AntragstellerIn beträgt:
- bei Pflegegeld der Stufe 1-5: € 2.000
- bei Pflegegeld der Stufe 6-7: € 2.500
Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400,00 und bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um € 600,00.
Maximale Höhe der jährlichen Zuwendung:
- bei Pflegegeld der Stufe 1-3: € 1.200
- bei Pflegegeld der Stufe 4: € 1.400
- bei Pflegegeld der Stufe 5: € 1.600
- bei Pflegegeld der Stufe 6: € 2.000
- bei Pflegegeld der Stufe 7: € 2.200
Feststellung durch Fachpersonal:
Als Nachweis über das Vorliegen einer dementiellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch
- eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
- eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
- ein gerontopsychiatrisches Zentrum
- ein/e FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie