Aus den Mitteln des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterstützungen erbracht werden, wenn nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Maß geleistet werden können.
Auf die Gewährung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch!
Unterstützungen dürfen nur an Personen, die zum Zeitpunkt des Leistungsbedarfes gegenüber der VGKK anspruchsberechtigt waren, gewährt werden. Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag erforderlich.