Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen.
Sie erhalten je Studienabschnitt um ein Semester länger Studienbeihilfe, wenn Sie eine anerkannte Behinderung im Umfang von mindestens 50% haben. Diese Behinderung kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden, ebenso durch den Bezug von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt
a) um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw.
b) um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfe um
a) € 160,- monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende, bzw.
b) € 420,- monatlich für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.
Voraussetzungen:
soziale Bedürftigkeit
günstiger Studienerfolg
Beginn des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres, wobei Ausnahmen gelten
kein abgeschlossenes Studium bzw. kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung, wobei Ausnahmen gelten
höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung
Einhaltung der im Studienförderungsgesetz (StudFG) vorgesehenen Studienzeiten
Zuständige Behörde:
Für alle Studierenden, die Stipendiendienststellen der Studienbeihilfenbehörde
Auf staatiche Studienbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch!