Steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung

Zuständige Institution

Wohnsitzfinanzamt
 

Beschreibung

Leistet der/die ArbeitgeberIn ab 2009 einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmtem Gruppen) ihrer oder seiner ArbeitnehmerInnen, dann ist ein solcher Zuschuss bis zu einem Betrag von € 500,00 jährlich pro Kind von der Lohnsteuer befreit. Die Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben besteht bereits derzeit ohne betragliche Beschränkung.

Welches Kind berechtigt zu den Vorteilen?

Ein Kind, für das der Arbeiternehmerin oder dem Arbeitnehmer selbst länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat.

Von wem muss das Kind betreut werden?

Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Internat, Hort, Kinderbetreuungsstätte) oder einer pädagogischen qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter). Eine genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen und Personen wird im Erlassweg erfolgen.

 
Letzte Änderung: 22.11.2010 12:50 · Zum Seitenanfang