Die Kerninhalte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes sind:
- Die Zurückdrängung des Instituts der Sachwalterschaft zugunsten der Besorgung der Aufgaben in der Familie,
- eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger,
- die rechtliche Regelung einer Vorsorgevollmacht,
- die Möglichkeit einer Sachwalterverfügung,
- die Verhinderung von Massensachwalterschaften durch eine Höchstzahl von 5 Sachwalterschaften bei Privatpersonen als Sachwalter und 25 bei Rechtsanwälten und Notaren,
- eine Bestellung des Vereines - bei Vereinssachwalterschaften - und nicht der Mitarbeiter des Vereines zum Sachwalter.
Es bringt neue Möglichkeiten für den Fall der Handlungsfähigkeit wegen psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung: Die Vorsorgevollmacht, die Sachwalterverfügung, mehr Rechte für Angehörige und mehr Autonomie für Betroffene. Ziel des Gesetzes ist, die Selbstbestimmung zu stärken und Sachwalterschaften so weit wie möglich zu vermeiden.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass wegen der gestiegenen Lebenserwartung die Zahl der Sachwalterschaften stark gestiegen ist - nämlich um 80 Prozent (29.000 Fälle) auf 53.000 Fälle (im Jahr 2007). Setzt sich diese Entwicklung ungebremst fort, wird es bis 2020 rund 80.000 Sachwalterschaften geben.
Die Betroffenen sind damit meist nicht glücklich: Nur zehn Prozent gaben in einer Untersuchung an, dass sie sich im "Fall der Fälle" einen Sachwalter wünschen.
Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung
Das neue Sachwalterrecht ermöglicht dies. Mit einer Vorsorgevollmacht kann einer oder mehreren Personen des Vertrauens vorsorglich eine Vollmacht erteilt werden - z.B. für die Regelung von Bankgeschäften, Unterbringung im Pflegeheim oder Vertretung vor Behörden. Die Vollmacht kann eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden; wird sie mit dem PC erstellt, muss sie eigenhändig und von drei Zeugen unterschrieben werden. Für die Bereiche schwerer medizinischer Eingriff, dauerhafter Wohnsitzwechsel (z.B. Übersiedlung in ein Heim) und außerordentliche Vermögensangelegenheiten muss die Vollmacht vor Gericht, Anwalt oder Notar errichtet werden.
Weiters kann man künftig mit einer Sachwalterverfügung Einfluss darauf nehmen, wen das Gericht - wenn es nötig ist - zum Sachwalter bestellt. Jeder volljährige Mensch kann nahe stehende Personen, einen Sachwalterverein, Anwalt oder Notar vorsorglich festlegen; das Gericht muss diesem Willen entsprechen, "wenn es dem Wohl des Betroffenen entspricht".
Vertretungsverzeichnis
Damit diese Dokumente auffindbar sind, wird von den Notaren ein Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) geführt. Vorsorgevollmacht und Sachwalterverfügung können dort - gegen einen Kostenbeitrag von 20 Euro - hinterlegt werden.
Sollten sich die Verhältnisse ändern, können Widerrufe angefügt werden. Die Notariatskammer hat das Register schon zwei Jahre im "Probelauf" geführt - und es zeigte sich, dass Bedarf besteht: Rund 2.500 Vollmachten wurden registriert.
Gestärkt werden mit dem neuen Sachwalterrecht die Rechte naher Familienmitglieder. Eltern, volljährige Kinder, Lebensgefährten oder Ehegatten im gemeinsamen Haushalt bekommen eine gesetzliche Vertretungsmacht in risikoarmen Bereichen wie Bezahlung der Miete, Organisation der Pflege, Entscheidungen über einfache medizinische Behandlungen oder Anträge für bestimmte Sozialleistungen.
Qualitätsstandards
Außerdem gelten künftig "Qualitätsstandards", die eine individuelle Betreuung Betroffener sicherstellen sollen. Sachwalter müssen mindestens einmal monatlich mit den Betreuten Kontakt haben und die Zahl der Sachwalterschaften wird begrenzt. Private Personen dürfen maximal fünf Sachwalterschaften übernehmen, Rechtsanwälte, Notare oder Sachwalter-Vereine maximal 25.
Um den Anstieg der Sachwalterschaften einzudämmen, wurden überdies Clearing-Stellen eingerichtet. Sie werden künftig, wenn eine Sachwalterschaft anregt wurde, mögliche Alternativen ausloten.