Rezeptgebührenbefreiung

Zuständige Institution

Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 50 8455 0
Fax: +43 50 8455 1040

Kontaktperson

Herbert Seethaler
Logo Vorarlberger Gebietskrankenkasse
 

Beschreibung

Rezeptgebühr:  € 5,15 (Stand 2012)

Rezeptgebührenobergrenze (REGO):

Ab 01.01.2008 muss jeder Versicherte nur solange Rezeptgebühr bezahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.


Befreiung von der Rezeptgebühr:

Gesetzliche Befreiung (kein Antrag erforderlich):

  • Bei anzeigepflichtigen, übertragbaren, Krankheiten
  • Zivildiener u. deren Angehörige
  • Asylwerbern in Bundesbetreuung
  • von Personen, die der VGKK gemäß § 26 Abs.2 KOVG 1975, § 8Abs.2 HVG
  • oder § 12 Abs.1 OPF zugeteilt sind.

Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (kein Antrag erforderlich):

  • Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
  • Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss  nach
    dem Pensionsgesetz 1965.
  • Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit
    Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österr. Bundesforste.
  • Bezieher einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz.
  • Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG.
  • Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 od.
    gemäß §§ 38 ff. HVG sowie Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957
    od. gemäß § 43 ff. HVG.
  • Bezieher einer Witwen/erzusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 od.  gemäß
    § 33 Abs. 2 HVG sowie Bezieher einer Witwen/erbeihilfe gemäß § 36 Abs.2 KOVG
    1957 oder gemäß § 35 HVG.

Befreiung bei sozialer Bedürftigkeit (Antrag erforderlich):

  • Alleinstehende Personen, deren monatliche Netto-Einkünfte € 793,40, für Ehepaare 1.189,56 nicht übersteigen. – Beiträge erhöhen sich für jedes Kind um € 122,41.
  • Personen die infolge von Krankheiten oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronische Krankheiten), sofern die monatlichen Netto-Einkünfte € 912,41 bei Alleinstehenden und € 1.367,99 bei Ehepaaren nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um € 122,41.
  • Pensionisten, die mit dem Gatten im gemeinsamen Haushalt wohnen u. ausschließlich nur deshalb keine Ausgleichszulage erhalten, weil diese nur einer Person gebührt, werden auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

Feststellung des Einkommens:

Bei der Feststellung des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen ist nur zu 12,5% mit zu berücksichtigen. Erhöht sich während der Befristung das Einkommen des Versicherten, ist die VGKK über die geänderten Verhältnisse sofort zu informieren.

Erhöhter Medikamentenbedarf:

Liegt wegen erhöhtem Medikamentenbedarfs eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vor, kann der Anspruchsberechtigte im Einzelfall u. zeitlich begrenzt, von der Rezeptgebühr befreit werden. Diese besondere soziale
Schutzbedürftigkeit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine längerdauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.

Rezeptgebührenbefreiung  =  Service–Entgelt-Befreiung

Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card.

WICHTIG
Fristen bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe bzw. bei Rezeptgebührenbefreiung:

Wenn bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe bzw. bei Rezeptgebührenbefreiung die Befristung abgelaufen ist und ein Verlängerungsantrag nicht zeitgerecht eingereicht wurde, muss eine Kostenbeteiligung von 10% bzw. € 4,90 verrechnet werden!

! Die Kosten können im Nachhinein nicht rückerstattet werden !

 
Letzte Änderung: 03.01.2012 16:34 · Zum Seitenanfang