Voraussetzungen:
Sie pflegen seit mind. einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit dem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegesetz oder
- einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
- und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
In diesem Fall bietet das Bundessozialamt Unterstützung an, damit sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.
Höhe der finanziellen Unterstützung:
- bei Pflegegeld der Stufe 3 - € 1.200
- bei Pflegegeld der Stufe 4 - € 1.400
- bei Pflegegeld der Stufe 5 - € 1.600
- bei Pflegegeld der Stufe 6 - € 2.000
- bei Pflegegeld der Stufe 7 - € 2.200
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden.
Auf die Gewährung von Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Einkommensgrenzen:
Das Nettoeinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- € 2.000,00 bei Pflegestufe 3-5
- € 2.500,00 bei Pflegestufe 6-7
Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtigen Angehörigen um € 400,00, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um € 600,00.
Kein anrechenbares Einkommen sind z.B.:
- Familien- u. Studienbeihilfen, Sonderzahlungen od. Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen.
Antrag:
Antrag für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nach dem Bundespflegegeldgesetz ist beim Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg einzubringen