Pflegegeldgesetz

 

Kurzbeschreibung

Mit In-Kraft-Treten des Pflegegeldreformgesetzes am 1. Jänner 2012 übernimmt die Pensionsversicherungsanstalt die Vollziehung der Pflegegelder, die vor diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen Landespflegegeldgesetzen (mit Ausnahme der pensionierten Landes-/Gemeindebeamten und Landes-/Gemeindebeamtinnen) sowie im Bereich des Opferfürsorgegesetzes durchgeführt wurden.

Ab diesem Zeitpunkt kommen für alle pflegebedürftigen Menschen ausschließlich die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes zur Anwendung.

Beschreibung

Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Im Bundespflegegeldgesetz sind im Wesentlichen die Ansprüche auf Pflegegeld für Bezieher von Pensionen oder Renten geregelt (z.B. Alterspension, Invaliditätspension, Witwenpension, Vollrente aus der Unfallversicherung, Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965).

Die Anträge sind bei der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
Jeder Pflegebedürftige, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld. Einspruchsmöglichkeiten, z.B. gegen die Einstufung, sind beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.

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Letzte Änderung: 02.01.2012 12:43 · Zum Seitenanfang