Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Im Bundespflegegeldgesetz sind im Wesentlichen die Ansprüche auf Pflegegeld für Bezieher von Pensionen oder Renten geregelt (z.B. Alterspension, Invaliditätspension, Witwenpension, Vollrente aus der Unfallversicherung, Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965).
Die Anträge sind bei der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
Jeder Pflegebedürftige, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld. Einspruchsmöglichkeiten, z.B. gegen die Einstufung, sind beim Arbeits- und Sozialgericht möglich.