Mit der Zusatzeintragung im Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ kann für den eigenen PKW ein Pauschalbetrag von monatlich € 190,00 beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Hinweis: Personen, auf die diese Voraussetzung zutrifft, die jedoch über kein eigenes Fahrzeug verfügen, können die nachgewiesenen Aufwendungen für Taxifahrten bis monatlich € 153,00 steuerlich abschreiben (Vorlage der Rechnungen).
Voraussetzung:
- Ausweis nach § 29b StVO oder
- Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde schwere Gehbehinderung,
- und/oder Blindheit
- und/oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.
zuständige Behörde:
Wohnsitzfinanzamt