Selbstversicherung
Die Selbstversicherung kann neben einer bestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer (Teil-)Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch dann, wenn bisher keine Pflichtversicherung vorgelegen ist.
Weiterversicherung
Die Weiterversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige auf Grund der häuslichen Pflegeaufgabe aus der Pflichtversicherung ausscheiden.
Für den pflegenden Angehörigen entstehen keine Kosten, da der Bund die Beiträge unbefristet sowohl für die Selbst- als auch die Weiterversicherung übernimmt.
Voraussetzung
mindestens Pflegestufe 3 des Pflegebedürftigen
Bemessungsgrundlage
hängt von mehreren Faktoren ab (Höhe des Zuverdienstes, bisherige Verdiensthöhe,...). Bei der Selbstversicherung ohne zusätzliches Einkommen gilt eine fixe Beitragsgrundlage (Stand 2009: 1.493,04 € monatlich)
Außerdem können sich Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten, da die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt werden.
Nähere Informationen zu diesen Versicherungsmöglichkeiten erhalten Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger oder beim Pflegetelefon:
Tel: 0800 / 20 16 22, Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr, gebührenfrei