Kostenersatz für Heilbehelfe und Hilfsmittel

Zuständige Institution

Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 50 8455 0
Fax: +43 50 8455 1040
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Beschreibung

Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:

  • Rollstühle
  • Körperersatzstücke (Prothesen)
  • Bruchbänder
  • Brillen
  • Schuheinlagen
  • Hörgeräte
  • Ortopädische Schuhe, ...

Befreiung:
Folgende Versicherte sind vom Kostenanteil zur Gänze ausgenommen:

  • Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Versicherte (Angehörige), die als Menschen mit Behinderung wegen Gebrechen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben.
  • Versicherte (Angehörige), die auf Grund einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit "rezeptgebührenbefreit" sind.

Diesen Personenkreis betrifft eine Kostenbeteiligung nur dann, wenn die Kosten den durch die Satzung festgelegten Höchstbetrag übersteigen.

Befreiung bei bestimmten Heilbehelfen/Hilfsmittel:
Kein Kostenanteil ist für Heilbehelfe oder Hilfsmittel einzuheben, die:

  • von der VGKK als Leihbehelfe selbst ausgegeben werden,
  • im Rahmen des Ordinationsbedarfs den Ärzten zur Verfügung gestellt werden,
  • im Rahmen des Hauskrankenpflegebedarfs den Hauskrankenpflegevereinen zur Verfügung gestellt werden,
  • den Krankenanstalten zur Verfügung gestellt werden,
  • zur Applikation von Arzneien dienen (z.B.: Einmalspritzen)
  • im Rahmen der "Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation" gewährt werden. Übersteigt das angegebene Produkt jedoch eine einfache, ausreichende und zweckmäßige Ausführung, sind die dadurch bedingten Mehrkosten von den Versicherten zu übernehmen.

Für orthopädische Schuhe, Anti Varus Schuhe, Korsettschuhe und ICP-Schuhe ist auch bei Vorliegen einer der angeführten Befreiungsgründe jedenfalls eine Kostenbeteiligung (Eigenanteil) in der Höhe von € 36,34 vorgesehen.

Leihgeräte:
Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung können diverse Heilbehelfe kostenlos und teilweise für die Dauer der Notwendigkeit zur Verfüfung gestellt werden.

Vor der privaten Anschaffung von Behelfen empfiehlt sich, mit der Ausgabestelle in Dornbirn abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Frage kommende Behelf zur Verfügung gestellt werden kann. Versicherte können sich dadurch eventuell unnötige Kosten ersparen.

Kostentragung

nach Entscheidung des gemischten Reha-Ausschusses (Sozialfonds, Sozialversicherungsträger, Bundessozialamt, Arbeitsmarktservice etc.)

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Letzte Änderung: 19.05.2010 18:49 · Zum Seitenanfang