Integrative schulische Ausbildung

Zuständige Institution

Landesschulrat für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 4960

Kontaktperson

Günter Gorbach, Landesschulinspektor für Sonderpädagogik
Tel: +43 5574 4960 340
 

Beschreibung

Allgemeines
Integrative schulische Ausbildung bedeutet, Kinder mit Behinderung gemeinsam mit  Kindern ohne Behinderung zu betreuen und zu unterrichten.
Hinweis: Integrative Erziehung sollte bereits im Kindergarten beginnen.
Ein Kind wird mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September schulpflichtig. Für jene Kinder, die bis zum 31. August eines Jahres ihr 6. Lebensjahr vollendet haben, beginnt mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) bzw. mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer) die Schulpflicht.

Verfahren zur Ermittlung der Schulreife
Ergeben sich anlässlich der Schuleinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern eine Überprüfung, hat der Schuldirektor oder die Schuldirektorin zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife besitzt.
Dazu kann der Schuldirektor oder die Schuldirektorin

  • ein schulärztliches Gutachten einholen (wenn es erforderlich erscheint),
  • ein schulpsychologisches Gutachten einholen (wenn die Eltern dies verlangen bzw. zustimmen),
  • das Kind persönlich einladen (wenn dies nicht schon bei der Schuleinschreibung der Fall war oder es im Zuge der Klärung noch einmal erforderlich ist).

Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Kind noch nicht in der Lage ist, in die Schule zu gehen, können Sie sich bei der Landesschulbehörde über Sinnhaftigkeit und Form eines späteren Schuleintritts beraten lassen.
Eine wichtige Unterstützung bei der Feststellung der Schulreife stellen die mehr als 200 Sonderpädagogischen Zentren in Österreich dar, die einzelnen Sonderschulen angegliedert sind. Es handelt sich dabei um Koordinationsstellen mit dem Auftrag, den Unterricht von Kindern mit Behinderung an allgemeinen Schulen in bestmöglicher Weise zu organisieren. Dies erfolgt u.a. durch die Bereitstellung von personellen und materiellen Ressourcen sowie Beratung und Unterstützung von Eltern sowie Lehrern und Lehrerinnen.

TIPP
Die Sonderpädagogischen Zentren sind über die Internetplattform "Community Integration Sonderpädagogik" des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu finden.
Hinweis: Wo es kein Sonderpädagogisches Zentrum gibt, werden die sonderpädagogischen Aufgaben vom jeweiligen Bezirksschulrat wahrgenommen. Dieser betreut in diesem Fall auch die Sonderschulen.

Beratungsstellen:

  • Internetplattform "Community Integration Sonderpädagogik"
  • Landesschulrat   
  • Schulservicestellen in den Bundesländern
  • Elternvereinigungen

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Integration in der Volksschule
Wenn Sie sich für den Volksschulbesuch Ihres Kindes im Rahmen einer integrativen Erziehung entschieden haben und schon vorhersehbar ist, dass Ihr Kind dem Volksschulunterricht ohne spezielle Förderung nicht folgen können wird, teilen Sie das, wenn möglich, bereits ein Jahr vor der Schuleinschreibung dem Bezirksschulrat mit. Die Kontaktadressen erhalten Sie bei den Servicestellen der Landesschulräte.
Sie können dem Bezirksschulinspektor bzw. der Bezirksschulinspektorin auch ärztliche oder therapeutische Befunde schicken, aus denen hervorgeht, um welche Art der Beeinträchtigung Ihres Kindes es sich handelt. So können schon frühzeitig verschiedene Möglichkeiten der Förderung überlegt und – falls erforderlich – Vorbereitungen für die Einrichtung einer Integrationsklasse getroffen werden.
In einer Integrationsklasse werden bei einer verminderten Zahl an Schülern und Schülerinnen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam im Zwei-Lehrer-System (ein Fachlehrer oder eine Fachlehrerin und ein Sonderpädagoge oder eine Sonderpädagogin) unterrichtet.
Im Rahmen dieser Elementarausbildung soll den Kindern eine gemeinsame grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionalen, intellektuellen und körperlichen Bereich ermöglicht werden.
Für jene Kinder, die aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung dem Unterricht nicht folgen können, werden sonderpädagogische Betreuungsformen angeboten.
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Übertritt von der Grundschule (Volksschule) in die Sekundarstufe I (Hauptschule oder AHS-Unterstufe)
Der Übertritt von der Grundschule in eine Schule der Sekundarstufe I (Hauptschule oder AHS-Unterstufe) erfordert eine sorgfältige und längerfristige Planung. Die Vorbereitungen beginnen in der Regel bereits im Schuljahr vor dem Übertritt. In dieser Vorbereitungsphase ist die Einbindung aller Beteiligten (Eltern, Lehrer oder Lehrerinnen der abgebenden und aufnehmenden Schule, Sonderpädagogisches Zentrum, Bezirksschulinspektor oder Bezirksschulinspektorin) sehr wichtig.
In einem Beratungsgespräch mit den Eltern wird gemeinsam der weitere Bildungsweg des Kindes besprochen. Es ist daher ratsam, wenn Sie sich schon relativ früh – möglichst am Ende der 3. Schulstufe – an den Bezirksschulrat oder an das Sonderpädagogische Zentrum wenden, um Ihre Wünsche bezüglich der künftigen schulischen Betreuung Ihres Kindes zu deponieren.
Nach den Beratungen mit den Eltern, den Vertretern und Vertreterinnen der Schulen und gegebenenfalls weiteren Experten oder Expertinnen legt der Bezirksschulrat fest, welcher Standort für den gemeinsamen Unterricht infrage kommt.
Die Auswahl des Schulstandortes durch den Bezirksschulrat stellt keine Beschneidung der Elternrechte dar, sondern soll lediglich gewährleisten, dass die Behörde diejenige Schule auswählen kann, die den Bedürfnissen Ihres Kindes am besten entspricht. Dabei sind u.a. auch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Integrationsmodelle gegeneinander abzuwägen (z.B. wohnortnahe Betreuung durch Stützlehrer oder Stützlehrerinnen oder Schülertransport zu einem weiter entfernten Standort mit Integrationsklasse).
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Integration in der Sekundarstufe I (Hauptschule oder AHS-Unterstufe)
Sie haben auch für die Sekundarstufe I laut Gesetz die Wahlmöglichkeit zwischen Sonderschulbesuch und integrativem Schulbesuch in der Hauptschule oder Unterstufe der AHS. Entscheiden Sie sich für den integrativen Weg, ist die Bezirksschulbehörde (der Bezirksschulrat) gesetzlich dazu verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Wunsch zu entsprechen.
Für die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen ist die Bundesgesetzgebung zuständig. Sofern eine Integrationsklasse eingerichtet werden soll, sind im Durchschnitt (je nach Bundesland verschieden) mindestens fünf Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. zu unterrichten.
Hauptschulen hingegen unterliegen der Landesgesetzgebung, was zu geringfügigen Unterschieden zwischen den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer hinsichtlich der schulischen Integration führen kann.
Hinweis: Erkundigen Sie sich beim Landesschulrat. in Ihrem Bundesland, welche Bestimmungen die Landesgesetzgebung für den gemeinsamen Unterricht an Hauptschulen erlassen hat.
Aufnahmevoraussetzung für die Hauptschule und AHS-Unterstufe
Für Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt als Aufnahmevoraussetzung lediglich der Besuch der 4. Stufe der Volksschule bzw. einer entsprechenden Stufe der Sonderschule.
Körper- und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe
Für Kinder mit Körper- oder Sinnesbehinderungen, welche die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen (positiver Abschluss der Volksschule oder Sonderschule) für die Hauptschule bzw. die Unterstufe der AHS erfüllen, ist der sonderpädagogische Förderbedarf von dem Bezirksschulinspektor oder der Bezirksschulinspektorin aufzuheben. In diesem Fall können aber von der Schulbehörde Lehrplanabweichungen vorgesehen werden (z.B. teilweise oder gänzliche Befreiung von Unterrichtsgegenständen, zusätzlicher Förderunterricht).
Bei Nichterfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen für die Hauptschule oder Unterstufe der AHS oder wenn Sie als Eltern die Aufnahme in eine der Behinderung entsprechende Sonderschule wünschen, bleibt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an der Schwelle zur Sekundarstufe.

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Letzte Änderung: 20.01.2011 10:37 · Zum Seitenanfang