Bei Einstellung eines nicht in Beschäftigung stehenden Menschen mit Behinderung (GdB mind. 30%) kann dem Dienstgeber eine Förderung als Zuschuss zu den Lohn- oder Ausbildungskosten gewährt werden.
Achtung:
Zuschüsse für ab dem 1. Jänner 2012 neu begründete Dienst- und Lehrverhältnisse fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice (siehe dazu Eingliederungsbeihilfe).
Nur die bis 31.12.2011 begründete Dienstverhältnisse werden noch vom Bundessozialamt gefördert.