Heimaufenthaltsgesetz

 

Kurzbeschreibung

Mit 1.7.2005 ist das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in Alten- und Pflegeheimen, vergleichbaren Einrichtungen und Krankenanstalten geregelt worden.
Im Heimaufenthaltsgesetz sind auch die Rechte und Pflichten der Bewohnervertretung (§§ 8, 9, 10) geregelt.
In Vorarlberg wird die Bewohnervertretung vom Institut für Sozialdienste wahrgenommen.

Beschreibung

Hier die wesentlichen Punkte des Heimaufenthaltsgesetzes

Wo gilt das Heimaufenthaltsgesetz?
In Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern mit mindestens drei betreuten Menschen. Das Gesetz gilt auch bei Kurzaufenthalten, zum Beispiel bei familienentlastenden Maßnahmen oder bei der Urlaubspflege und Tagesbetreuung.

Was sind Freiheitsbeschränkungen?
Alle Maßnahmen, die einen Menschen in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Das können zum Beispiel Bettgitter, Gurte zum Anbinden, versperrte Türen, beruhigende Medikamente oder körperliches Festhalten sein.

Wann darf eine solche Beschränkung angeordnet werden?

  • Der betroffene Mensch ist in seiner geistigen Verfassung schwer beeinträchtigt.
  • Sein Leben oder seine Gesundheit bzw. das Leben oder die Gesundheit anderer ist ernstlich bedroht. Gründe können zum Beispiel Verletzungsgefahr bei Sturz, aggressives Verhalten oder Weglaufen sein.
  • Diese Gefahr kann durch keine sanfte Alternative abgewendet werden.

Wer darf eine Freiheitsbeschränkung anordnen?
Befugt ist der verantwortliche Arzt.

Wer muss benachrichtigt werden?
Die IfS-Bewohnervertretung und – wenn vorhanden – die vom Betroffenen gewünschte Vertrauensperson, der Sachwalter, ein schriftlich bevollmächtigter Angehöriger oder Rechtsvertreter.

Wer hilft weiter?
Zur Wahrung des Rechts auf größtmögliche Bewegungsfreiheit gibt es die BewohnervertreterInnen beim Institut für Sozialdienste. Sie besuchen den betroffenen Menschen und sprechen mit dem Betreuungsteam. Ziel ist es, gemeinsam zu beurteilen, ob die Freiheitsbeschränkung notwendig ist oder ob es im speziellen Fall sanfte Alternativen gibt.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?
Gibt es kein Einvernehmen, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung der Freiheitsbeschränkung. Wird beim Bezirksgericht ein solcher Antrag gestellt, besucht der Richter den Betroffenen vor Ort innerhalb von sieben Tagen, spricht mit den Beteiligten und entscheidet mit Hilfe eines Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit muss die Beschränkung sofort aufgehoben werden.

Wer kann ein solches Verfahren beantragen?

  • der/die Betroffene
  • die IfS-Bewohnervertretung oder eine andere Vertretung des Betroffenen
  • die Einrichtung, in der die freiheitsbeschränkende Maßnahme angeordnet wurde
 
Letzte Änderung: 18.10.2010 17:38 · Zum Seitenanfang