Die Beschäftigung eines begünstigten Behinderten bieten einem/r ArbeitgeberIn folgende steuerlichen Vorteile:
Für begünstigte Behinderte müssen ArbeitgeberInnen
- keine Kommunalsteuer
- keinen Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
- keine Wirtschaftskammerumlage
zahlen.