Wer ist anspruchsberechtigt – ab wann?
Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt.
Der Familienzuschuss kann jedem Kind gewährt werden, wenn
- das Kind den Hauptwohnsitz in Vorarlberg und die österreichische Staatsangehörigkeit bzw die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes oder der Schweiz hat.
- das monatliche Familien-Nettoeinkommen nicht höher ist als die Einkommenshöchstgrenze
Wie hoch ist der Familienzuschuss?
Der Familienzuschuss liegt monatlich zwischen 43,60 und 446,1 Euro, je nach dem so genannten gewichteten „Pro-Kopf-Einkommen“ der Familie. Das heißt, die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Familienmitglieder.
Ermittlung des Familien-Nettoeinkommens:
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte
- der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (auch Lebensgefährte/in) und
- der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, so weit für diese Familienbeihilfe bezogen wird und diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen (z.B. Alimente).
Berücksichtigt werden
- monatliche Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge usw.
- Wohnbeihilfe, Annuitätenzuschüsse, Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld u.ä.
Nicht berücksichtigt werden
- Familienbeihilfe (einschließlich Zuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz)
- Für Sonderbedarf gewidmete Leistungen, insbesondere Pflegegeld, Familienzuschuss oder Eingliederungshilfe
Die exakte Höhe des Zuschusses wird die Landesregierung berechnen und Ihnen mitteilen.