Familienbeihilfe ist eine Beihilfe, welche Eltern von Kindern (unabhängig ob diese einer Beschäftigung nachgehen bzw. ein Einkommen haben oder nicht) erhalten.
Anspruch:
Kinder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr,
Bei Berufsausbildung, Studium etc., bis max. zum vollendeten 24.Lebensjahr (gültig seit 1.07.2011); für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.
Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
Beantragt werden kann die Familienbeihilfe grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen.
Voraussetzungen:
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
Höhe der Leistung:
Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt und ist gestaffelt. Bei Vorliegen einer Behinderung gibt es die erhöhte Familienbeihilfe, welche nach Dokumentation der Behinderung erbracht wird.
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Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes |
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Alter des Kindes |
Betrag pro Monat |
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ab Geburt |
105,40 Euro |
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ab 3 Jahren |
112,70 Euro |
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ab 10 Jahren |
130,90 Euro |
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ab 19 Jahren |
152,70 Euro |
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Zuschlag für erheblich behindertes Kind |
138,30 Euro |
Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
- Für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro
- Für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro
- Für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro
- ab jedem weiteren Kinder um monatlich 50,00 Euro
Kinderabsetzbetrag: Rückwirkend per 1. Jänner 2009 beträgt der Kinderabsetzbetrag einheitlich für jedes Kind 58,40 € monatlich. Dieser Betrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.