Der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein behindertes Kind beträgt derzeit monatlich € 138,30 (Stand 2011) und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt
Voraussetzung:
- Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen.
- Ab Geburt bzw. ab Eintritt einer erheblichen Behinderung vor dem vollendeten 18.Lj. bzw. 27.Lj. bei Berufsausbildung.
- Personen mit schwerer Behinderung die lt. amtsärztlicher Bescheinigung „dauernd nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt zu erwerben“, haben Anspruch ohne Altersgrenze.
- Im schulpflichtigen Alter wesentlich beeinträchtigt oder schulunfähig sind.
- Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
- Berufsausbildung ist wesentlich beeinträchtigt
Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von € 60,-- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren sie unbedingt die Einrichtung, die das Pflegegeld gewährt, dass für das Kind Familienbeihilfe beantragt oder bezogen wird!
Unschädlich sind:
- kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung
- Waisenpension
Antrag:
- beim Wohnsitzfinanzamt - kann bis 5 Jahre rückwirkend gewährt werden.
Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach erfolgter Antragstellung eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.
Ab dem, dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr darf neben der Familienbeihilfe ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von € 10.000,-- (Brutto-Lohn abzüglich Sozialversicherung, ohne Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen u. Sonderzahlungen) bezogen werden.
Achtung:
Sobald sicher ist, dass das Jahreseinkommen € 10.000,-- im kommenden Jahr übersteigen wird, sollte die Familie ein Schreiben (Name, Versicherungsnummer, Familienbeihilfe-Nummer, Hinweis auf das Jahreseinkommen) an das Finanzamt senden und zwar noch bis spätestens Dezember des Vorjahres.
Wenn die Familie dem Finanzamt das Schreiben sendet, sollten sie auf jeden Fall darauf achten dass sie eine Antwort erhalten und sie dies zur Kenntnis genommen haben, da es sonst dazu kommen kann, dass sie die Familienbeihilfe bekommen und zurück zahlen müssen.
Es besteht immer noch die Möglichkeit die Familienbeihilfe rückwirkend zu bekommen, falls die Grenze doch nicht überschritten wurde und das Jahreseinkommen unter € 10.000,-- geblieben ist.