Das 1972 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen sieht staatliche Hilfeleistungen für österreichische StaatsbürgerInnen, EU- und EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörige vor, die durch ein mit Vorsatz begangenes Verbrechen (die Strafdrohung muss mehr als 6 Monate betragen) oder als unbeteiligte Dritte an einer verbrecherischen Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.
Leistungen für Opfer
- Ersatz des Verdienstentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie)
- Orthopädische Versorgung
- Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen)
- Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
- Pflege- oder Blindenzulage
Leistungen für Hinterbliebene
- Ersatz des Unterhaltsentganges
- Einkommensabhängige Zusatzleistung
- Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie) und Orthopädische Versorgung
- Bestattungskostenersatz
Schmerzengeld für Verbrechensopfer
Mit 1. Juni 2009 ist eine Novelle zum Verbrechensopfergesetz (VOG) in Kraft getreten, die erweiterte Hilfsmöglichkeiten für Verbrechensopfer vorsieht.
Für Opfer, die eine schwere Körperverletzung erleiden, wird durch das Bundessozialamt eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 1.000 geleistet. Bei schweren Dauerfolgen gebührt ein Betrag in Höhe von € 5.000.
Die Novelle gilt für Verletzungen aufgrund von Straftaten, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.
Geltendmachung
Der Antrag für Geldleistungen (zum Beispiel Verdienstentgang) muss innerhalb von sechs Monaten nach der Tat eingebracht werden, damit Leistungen ab dem Tatzeitpunkt in Anspruch genommen werden können. Für andere Leistungen gibt es eine Antragsfrist von zwei Jahren. Für Psychotherapiekosten besteht keine Antragsfrist.