Entgeltfortzahlung - Zuschüsse der AUVA

Zuständige Institution

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 269 42 30
Fax: +43 5572) 269 42 85
Logo Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
 

Kurzbeschreibung

Die AUVA bietet Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern eine finanzielle Leistung:
Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheiten

Beschreibung

Die AUVA erbrachte bisher nur Leistungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung zahlt die AUVA nun auch nach Privatunfällen und Krankheiten

Gesetzestext:

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
ASVG § 53b. (1) Den Dienstgeber/innen können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des §3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.

(2) Abs.1 ist bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach §77a ASchG zu ermitteln ist,
2. ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§108 Abs.3).

(3) Abs.1 ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,
2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs.3).

(4) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.

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Letzte Änderung: 26.05.2010 14:12 · Zum Seitenanfang