Für Arbeiter/innen gilt der Begriff „Invalidität” und für Angestellte der Begriff „Berufsunfähigkeit”.
Invalidität liegt dann vor, wenn der Arbeiter aus Gesundheitsgründen einen in den letzten 15 Jahren ausgeübten, erlernten (angelernten) Beruf wegen herabgesunkener Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausüben kann.
Bei Ausübung einer unqualifizierten Tätigkeit (z.B. Hilfsarbeiter) gelten Versicherte als invalid, wenn sie zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr fähig sind bzw. keine zumutbare Tätigkeit mehr ausüben können. Damit können diese ArbeitnehmerInnen auf jede Tätigkeit verwiesen werden, die sie aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit noch verrichten können. Ungelernte Arbeitnehmer haben daher grundsätzlich keinen Berufsschutz.
Seit 1.7.2000 gelten aber auch ungelernte Arbeiter dann als invalid, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens durch zehn Jahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 255 Abs 4 ASVG).
Bei einer Angestellten/einem Angestellten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person infolge seines oder ihres körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass sie weniger als die Hälfte einer/eines gesunden Versicherten beträgt, die/der über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Dies wird durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt
Bei Angestellten wird die Rente als Berufsunfähigkeitspension bezeichnet, bei Selbständigen als Erwerbsunfähigkeitspension
Anspruchsvoraussetzungen
Die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension sind:
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Nachweis einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten (Mindestversicherungszeit)
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Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität
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noch keinen Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Ein bestimmtes Antrittsalter ist nicht vorgesehen, jedoch muss eine gewisse Versicherungszeit vorhanden sein.
Zusätzlich muss die Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. der Invalidität mindestens sechs Monate betragen.
Antragstellung
Die Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension sollte mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen (das ist derjenige bei dem der Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend beschäftigt war).
Für den Anspruch auf Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
Im Verfahren über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension beurteilen Sachverständige aus der Medizin zunächst den Gesundheitszustand, welche Einschränkungen vorliegen und welche Tätigkeiten der Antragsteller ausüben kann. Sachverständige der Berufskunde untersuchen dann, ob und welche verwandten Berufe es gibt.
Über die Gewährung einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid.
Höhe der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension
Die Pensionsformel für die Berechnung der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension entspricht derjenigen zur Berechnung der Alterspension.
Die Höhe der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist somit abhängig vom Pensionsantrittsalter, von der Bemessungsgrundlage, von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate und von der Zahl der Kindererziehungsmonate.
Bezugsdauer
Die Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension wird grundsätzlich höchsten für 24 Monate befristet gewährt. Gegen diese Befristung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Ablauf einer befristet gewährten Pension kann diese auf Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger weitergewährt werden, wenn trotz zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht erreicht werden kann.
Ein Pensionsbezug ohne jegliche zeitliche Befristung ist dann möglich, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands eine dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit anzunehmen ist.