Wer kann begünstigte/r Behinderte/r werden?
Ein/e begünstigte/r Behinderte/r wird man nicht automatisch, sondern man muss dazu einen Antrag beim Bundessozialamt stellen. Ärztliche Sachverständige stellen dann den sogenannten „Grad der Behinderung“ fest. Dieser Wert hat nichts mit der Ursache Ihrer Behinderung, dem ausgeübten Beruf oder auch Ihrer konkreten Leistungsfähigkeit zu tun. Für eine Begünstigung muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt werden.
Folgende Personen können begünstigte Behinderte werden:
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- EU- beziehungsweise EWR-BürgerInnen
- anerkannte Flüchtlinge
Ausnahme:
SchülerInnen, StudentInnen sowie PensionistInnen
Wie wird man begünstigte/r Behinderte/r?
Anträge können bei der Landesstelle des Bundessozialamtes Vorarlberg eingebracht werden.
Feststellung durch Sachverständige:
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes. Das Ergebnis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme wird zur Kenntnis gebracht (Parteiengehör). Das Bundessozialamt entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Was bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?
- Erhöhter Kündigungsschutz (Achtung: Seit 1.1.2011 gilt für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, der erhöhte Kündigungsschutz grundsätzlich erst nach vier Jahren)
- Förderungen im beruflichen Bereich: bei Antritt oder Ausübung eines Beschäftigungs- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses
- Zusatzurlaub (sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist)
- Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25% beim Finanzamt beantragt werden)
- Fahrpreisermäßigung ab einem Grad der Behinderung von 70% (zum Beispiel: auf Bahnlinien der ÖBB; bei einer Jahreskarte des Vorarlberger Verkehrsverbundes - VVV)
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist die rechtliche Grundlage für begünstigt behinderte Personen. Der Schutz bzw. die arbeitsrechtliche Sonderstellung durch das BEinstG umfasst nur begünstige Behinderte!