Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (früher: KFZ-Steuer) mit der Behindertenpass-Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“, kann beim Versicherungsunternehmen, welches die Haftpflichtversicherung abwickelt, beantragt werden. Eine Weiterleitung an das Wohnsitzfinanzamt ist notwendig.
Voraussetzung für die Befreiung:
- Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die betroffene Person
- Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers
- Das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung der körperbehinderten Person und für Fahrten, die den Zwecken der körperbehinderten Person und der Haushaltsführung dienen, verwendet werden
- Nachweis der Körperbehinderung
Das KFZ muss primär zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten, für Zwecke des Körperbehinderten sowie seiner Haushaltsführung dienen und verwendet werden. Was bedeutet, dass auch nicht behinderte Personen dieses Fahrzeug zweckgemäß benützen dürfen - der Körperbehinderte muss nicht einmal einen Führerschein besitzen.
Nachweis der Körperbehinderung: Ausweis gemäß § 29b STVO (Parkberechtigung), ausgestellt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
oder
Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung oder Blindheit im Behindertenpass
Antragstellung:
durch den Versicherungsagenten, über den das Fahrzeug versichert wird. Die Versicherung leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.