Parkausweis zur Befreiung von Parkgebühren

 

Beschreibung

In allen österreichischen Bundesländern dürfen die Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO (Gehbehindertenausweis), die ein Fahrzeug selbst lenken in Kurzparkzonen ohne zeitliche Begrenzung, ohne Anbringung einer Parkscheibe und ohne Entrichtung einer Parkometerabgabe parken. Auf jeden Fall ist der § 29b Ausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

Informationen zur Antragstellung erhalten Sie unter dem Angebot "Gehbehindertenausweis"

Die Benützung der „Behindertenparkplätze“ ist sowohl den selbstfahrenden sowie auch mitfahrenden stark gehbehinderten Personen mit Ausweis gestattet.

Links

 
Letzte Änderung: 27.10.2010 14:51 · Zum Seitenanfang