Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug

 

Beschreibung

Reisen mit dem Flugzeug

Die Rechte von mobilitätsbeeinträchtigten Personen wurden zuletzt durch eine neue EU-Verordnung gestärkt. Die internationalen Sicherheitsvorschriften sowie die räumlichen Voraussetzungen der Flugzeuge erfordern für Menschen mit eingeschränkter Mobilität jedoch mitunter einigen Aufwand, um letztlich sicher und komfortabel fliegen zu können.

 

Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen in Europa

In der Europäischen Gemeinschaft gelten seit dem 26. Juli 2008 aufgrund der Verordnungt (EG-Verordnung 1107/2006) einheitliche Bestimmungen, die behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen deutlich verbesserte Rechte einräumen. Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen dürfen bei Flügen von oder zu einem europäischen Flughafen die Buchung oder Beförderung von Personen wegen einer Behinderung oder wegen des Alters grundsätzlich nicht ablehnen. Flughäfen, Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind zu bestimmten Unterstützungs- und Informationsleistungen, die ihnen die Vorbereitung und die Durchführung einer Flugreise erleichtern, verpflichtet. Die durchgehende Betreuung mobilitätseingeschränkter Flugreisender von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug ist ohne zusätzliche Kosten für die Betroffenen sicherzustellen. Die Fluggesellschaften sind u.a. grundsätzlich verpflichtet, bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, kostenlos Mobilitätshilfen – einschließlich elektrischer Rollstühle mit auslaufsicherer Batterie - oder Begleithunde zu befördern. Sie haben sich auf Wunsch nach besten Kräften um eine Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen behinderten Menschen, vorbehaltlich der Sicherheitsanforderungen und Verfügbarkeit, zu bemühen.

Um diese Betreuung zu gewährleisten und damit sie ihre Flugreise ohne unnötige Unannehmlichkeiten und Zeitverlust durchführen können, ist ihre Mitwirkung erforderlich. Bis spätestens 48 Stunden vor Abflug müssen sich behinderte Flugreisende bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter anmelden. Es ist zudem erforderlich, dass sich Reisende rechtzeitig zum vorgegebenen Zeitpunkt am Flughafen an den dort ausgewiesenen Kontaktpunkten einfinden. Wenn sie möchten, wird ihnen bei der Abfertigung geholfen und sie werden bei den Sicherheitskontrollen begleitet.

Für mobilitätsbehinderte Fluggäste liegen die Probleme zumeist in der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in den Flugzeugen. Dieses Manko kann durch die EG-Verordnung nicht behoben werden. Die EG-Verordnung stellt bezüglich der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Flugzeugen keine Vorgaben auf.

 

Beschwerdestelle

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Rechte für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkungen missachtet wurden, können Sie dies der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen mitteilen. Wenn nach Reklamationen keine zufriedenstellende Lösung erreicht wurde, haben Sie die Möglichkeit, bei den von den Mitgliedstaaten benannten Beschwerde- und Durchsetzungsstellen Beschwerde einzureichen.

 

Beschwerde- und Durchsetzungsstelle in Österreich:

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Als Obsterste Zivilluftfahrtbehörde

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien

Tel: +43 (01) 71162-659204

Fax:+43 (01) 71162-659699

E-Mail: fluggastrechte@bmvit.gv.at

 

Informationen von verschiedenen Fluggesellschaften

Die Informationen auf den Internetseiten der Fluggesellschaften über besondere Angebote, Flugauskünfte, und Buchungsmöglichkeiten für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung unterscheiden sich teils erheblich. Sie finden unter Links einen Überblick ausgewählter Fluggesellschaften.

Links

 
Letzte Änderung: 31.10.2011 12:06 · Zum Seitenanfang