Voraussetzung:
- Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes
- oder Besuch einer Pflichtschule in einem Internat
- Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung
- Lehrausbildung
- Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung
- Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes mit Kostenangaben
Erforderliche Unterlagen:
- ärztliches Gutachten
- Inskriptionsbestätigung
- Bestätigung über den studienerfolg oder des schulischen Erfolgs (Zeugnisse, Prüfungsbescheinigungen)
- Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuchüsse
- Einstufungsbescheid (mindestens 50%iger Grad der Behinderung notwendig
- Kopie des Lehrvertrags
- Nachweis über weitere bezogene Beihilfen und Zuschüsse
Hinweis:
Personen, die im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, müssen vergleichbare Nachweise erbringen.
Zuschussdauer:
Ein Zuschuss ist eine bestimmte Summe Geld, die man als Unterstützung bekommt, damit man eine Ausbildung machen kann.
Den Zuschuss bekommt man normalerweise für ein Schuljahr, ein Studienjahr oder ein Lehrjahr. Eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.
Zuschusshöhe:
Die genaue Höhe hängt davon ab, wie viel Aufwand ein Mensch wegen seiner Behinderung hat.
Außerdem bieten die Bundessozialämter auch an, die Kosten für technische Hilfsmittel, die für das Studium erforderlich sind, zu übernehmen.