Arbeitsunfall und Berufskrankheit - allgemeines

Zuständige Institution

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel: +43 5572 269 42 30
Fax: +43 5572) 269 42 85
Logo Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
 

Beschreibung

Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs. 1 ASVG).

Ein Unfall ist nach herrschender Ansicht ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat.

Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten die im ASVG Anlage 1 (als ein Teil des Gesetzes) ausdrücklich verzeichneten Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), wenn sie durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden, z. B. Erkrankungen durch Lärm, Schadstoffe und dgl.

Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Anlage 1 beigefügt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden.

Auslöser für Berufskrankheiten sind beispielhaft

  • gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Blei, Toluol, Trichlorethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber
  • physikalische Einwirkungen wie Lärm, ständiger Druck, Erschütterungen, Strahlung
  • Infektionserreger wie Hepatitis A, B oder C, Salmonellen, Tuberkulose
  • Stäube, welche die Atemwege oder Lunge belasten, wie Quarzstaub, Asbest und Hartmetallstaub
  • Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem
  • allergische Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale durch z.B. Mehlstaub oder Isocyanate

Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Bei Verdacht einer Berufskrankheit ist die/der behandelnde Ärztin/Arzt verpflichtet eine Berufskrankheitsmeldung zu machen. Auch das Unternehmen (Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen) kann eine Anzeige erstatten. Für die BK-Meldung sind die von der AUVA ausgearbeiteten Formulare für Ärzt/innen und Unternehmen zu verwenden.

Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob eine Anerkennung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt und ob eine BK-Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird.

Für die Überarbeitung und Aufnahme von neuen Berufskrankheiten ist das Bundesministerium für Gesundheit zuständig.

Downloads

 Hilfe nach Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Diese Broschüre informiert über Rehabilitationsleistungen der AUVA nach einem Arbeitsunfall oder nach Eintritt einer Berufskrankheit (Stand 2011)
 Liste Berufskrankheiten (Stand 2011)
Liste der anerkannten Berufskrankheiten laut dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Links

 
Letzte Änderung: 28.10.2011 14:01 · Zum Seitenanfang