Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs. 1 ASVG).
Ein Unfall ist nach herrschender Ansicht ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat.
Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten die im ASVG Anlage 1 (als ein Teil des Gesetzes) ausdrücklich verzeichneten Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), wenn sie durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden, z. B. Erkrankungen durch Lärm, Schadstoffe und dgl.
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Anlage 1 beigefügt. Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind; sie müssen nachweisbar berufsbedingt sein und durch schädigende Stoffe oder Strahlen hervorgerufen werden.
Auslöser für Berufskrankheiten sind beispielhaft
- gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Blei, Toluol, Trichlorethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber
- physikalische Einwirkungen wie Lärm, ständiger Druck, Erschütterungen, Strahlung
- Infektionserreger wie Hepatitis A, B oder C, Salmonellen, Tuberkulose
- Stäube, welche die Atemwege oder Lunge belasten, wie Quarzstaub, Asbest und Hartmetallstaub
- Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem
- allergische Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale durch z.B. Mehlstaub oder Isocyanate
Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Bei Verdacht einer Berufskrankheit ist die/der behandelnde Ärztin/Arzt verpflichtet eine Berufskrankheitsmeldung zu machen. Auch das Unternehmen (Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen) kann eine Anzeige erstatten. Für die BK-Meldung sind die von der AUVA ausgearbeiteten Formulare für Ärzt/innen und Unternehmen zu verwenden.
Im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird festgestellt, ob eine Anerkennung durch den Unfallversicherungsträger erfolgt und ob eine BK-Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird.
Für die Überarbeitung und Aufnahme von neuen Berufskrankheiten ist das Bundesministerium für Gesundheit zuständig.