Wer kann Angehörige vertreten?
Angehörige können vertreten werden durch Eltern oder Großeltern, volljährige Kinder oder Enkelkinder, EhepartnerInnen oder LebensgefährtInnen. LebensgefährtInnen müssen seit mindestens drei Jahren im selben Haushalt wohnen. Der betroffene Mensch kann auch von mehreren Angehörigen vertreten werden. In diesem Fall empfiehlt sich allerdings eine klare Aufgabenteilung. Geschwister sind nicht vertretungsbefugt.
Wie bekommt man eine Vertretungsbefugnis?
Zunächst muss der betroffene Mensch informiert werden und einverstanden sein. Um eine Vertretungsbefugnis zu bekommen, müssen Angehörige einem Notar ihrer Wahl ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das die fehlende Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person bestätigt. Außerdem müssen sie mittels Geburts- bzw. Heiratsurkunde oder Meldezettel nachweisen, dass sie Angehörige des betroffenen Menschen sind.
Der Notar registriert die Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und händigt den Angehörigen eine Bestätigung aus. Mit dieser Bestätigung können sich Angehörige als vertretungsbefugt ausweisen.
Wofür gilt die Vertretungsbefugnis?
Die Vertretungsbefugnis gilt für
- Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung, Bezahlung von Miete, Urlaub, Heiz- und Reparaturkosten)
- Organisation der Pflege (z.B. Kauf von Pflegebedarf, Organisation einer Pflegekraft oder einer Kur)
- Vertretung bei Sozialversicherungsträgern und Behörden zur Durchsetzung von Ansprüchen (z.B. Pension, Pflegegeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung)
- Einwilligung in einfache medizinische Behandlungen
Wofür gilt die Vertretungsbefugnis nicht?
Nicht vertretungsbefugt sind Angehörige bei sehr wichtigen und einschneidenden Angelegenheiten wie der Verwaltung von Sparvermögen und Liegenschaften, der Bestimmung des Wohnortes und der Einwilligung in schwere medizinische Eingriffe
(z.B. größere Operationen, Strahlentherapie oder Legen einer PEG-Sonde).
Was kostet eine Vertretungsbefugnis?
Die Kosten für den Notar betragen zwischen 90 und 240 Euro. Dazu kommt eine geringe Gebühr für die Eintragung der Vertretungsbefugnis im ÖZVV.
Kann der betroffene Mensch widersprechen?
Selbstverständlich kann der betroffene Mensch jederzeit der Vertretung widersprechen. Notfalls kann er sich selbst oder über eine Vertrauensperson an das Pflegschaftsgericht oder an einen Notar wenden. Die Folge wird in vielen Fällen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sein.
Jeder volljährige Mensch kann vorsorglich verfügen, dass er im Falle des Verlustes seiner Geschäftsfähigkeit von bestimmten Angehörigen nicht vertreten werden will bzw. überhaupt nicht von Angehörigen vertreten werden will. Dieser Widerspruch kann von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Ein Musterformular für einen solchen Widerspruch steht auf der Homepage der IfS-Sachwalterschaft (http://www.ifs.at/sachwalterschaft.html) zum Herunterladen bereit.