Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 01.Jänner 2009 bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten die ab dem 01. Jänner 2009 anfallen.
Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhliche Belastung absetzbar
Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurden geändert. Ab sofort können auch Kosten für Verpflegung, Bastelgeld sowie sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
Achtung: Dies gilt nur bis zum 10. Lebensjahr ihres Kindes (Ausnahme: bei Behinderung bis zum 16. Lebensjahr)!
Welches Kind berechtigt zu dem Vorteil?
Ein Kind, das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Die Betreuung muss durch eine öffentliche oder eine private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort, Kindergruppe) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter/vater, Babysitter/in) erfolgen. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.
Wie profitieren Sie von der Entlastung?
Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.
Welche Kosten werden berücksichtigt?
Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.